25. August 2010
Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 13.08.2010 - 10 UF 109/10 - über die Beschwerde eines nicht ehelichen Vaters gegen die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechtes entschieden.
Die Beschwerde sei auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 420/09 - zulässig.
Eine gemeinsame Sorge komme aber nicht in Betracht, weil es an der dazu erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern fehle. Daher könne nur ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausüben.
"Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falls, die sich vorrangig am Kindeswohl und nicht an der Sanktion eines Fehlverhaltens eines Elternteils zu orientieren hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1389; ZFE 2009, 270; FamZR 2007, 1797) ist das die Mutter."