Robert Schulte-Frohlinde


BMJ / IFG (OVG Berlin-Brandenburg)

12. Oktober 2010

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Bundesrepublik Deutschland am 05.10.2010 ausgeführt, es seien keine Gründe ersichtlich, bzw. gemessen an Artikel 19 Abs. 4 GG ausreichend dargelegt, die einer Akteneinsicht entgegen stünden.

Daraufhin hat sich das Bundesministerium der Justiz verpflichtet, Einsicht in die originalen Akten zu gewähren, ausgenommen Vorlagen an die Ministerin (und damit ihre Entscheidung über diese Vorlagen).

Insoweit hat das Bundesministerium die Berufung aufrecht erhalten. Im übrigen haben die Parteien die Sache für erledigt erklärt.

Das Oberverwaltungsgericht hat angesichts der unzutreffenden Angaben der Beklagten in der ersten Instanz klar gestellt, dass auch die von dem Bundesministerium weiter zurückgehaltenen Aktenbestandteile von dem ursprünglichen Klagebegehren umfasst sind.

Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Protokoll

Das vollständig begründete Urteil liegt noch nicht vor.

Nachdem das Bundesministerium der Justiz während des Verfahrens noch erklärt hatte, es gäbe keinen Aktenplan nach dem IFG, ist der in § 11 IFG vorgesehene allgemein zugängliche Aktenplan nunmehr über die Internetseite des Bundesministeriums öffentlich zugänglich (siehe unter Infomaterialien/weitere Informationen). Infomaterialien