6. September 2009
Mit Beschluss vom 18.05.2009 - 1 BvR 142/09 - hat der erste Senat des BVerfG im Anschluss an seinen Beschluss vom 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07 - festgestellt, eine dem grundrechtlich geschützten Elternrecht genügende Entscheidung über das Sorgerecht könne nur auf Grund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. In diesem Fall hatten sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind (als Teil des Sorgerechtes) wegen "fehlender Bindungstoleranz" der Mutter auf den Vater übertragen. ("Fehlende Bindungstoleranz" bezeichnet das Fehlverhalten einer Mutter, das es auf Grund der prognostischen Annahme des Gesetzgebers nicht gibt, wie der erste Senat des BVerfG in seiner Entscheidung vom 29.01.2003 festgestellt hat.) Daher schränkt der erste Senat des BVerfG die Prüfung der Umstände des Einzelfalles ein: Die Abwägung habe sich nicht an einer Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Elternteils zu orientieren, sondern vorrangig am Kindeswohl. Das bedeutet, das Verhalten der Kindesmutter, das zu einer Beeinträchtigung des Verhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater führt, darf bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden, sondern nur das daraus resultierende gestörte Verhältnis zwischen dem Kind und dem Vater. Das entspricht der Vorgehensweise des Bundesministeriums der Justiz, auf der Ebene der Rechtstatsachenforschung keine Feststellungen über ein Fehlverhalten der Kindesmütter zu treffen, sondern die Auswirkungen von Streit auf das Kindeswohl zu erforschen. Damit wird der Mißbrauch der Kinder als Machtmittel der Mutter gegen den Vater auf die Ebene von Gesetz und Rechtsprechung erhoben.