Robert Schulte-Frohlinde


OLG Brandenburg

27. Oktober 2009

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 27.07.2009 zu Aktenzeichen 15 UF 98/08 eine Entscheidung getroffen, die sich mit den tatsächlichen Verhältnissen auseinandersetzt und damit von der Vorstellung eines abstrakten Kindeswohl abweicht.

Die intensive Auseinandersetzung dieses Gerichtes mit dem Sachverhalt und dem Recht sind lesenswert.

Kennzeichnend für den Konflikt war die klassische Verweigerung weiteren Umganges nach einem für die Kinder glücklichen Umgang mit dem Vater und damit verbunden Gewaltvorwürfen gegen den Vater.

Das Gericht hat nach umfangreichen Ermittelungen - obwohl die Kinder bereits gegen den Vater eingenommen waren - der Mutter das Sorgerecht entzogen und auf den Vater übertragen. Für eines der Kinder bestand gemeinsames Sorgerecht, für das zweite Kind war die Mutter allein sorgeberechtigt. Zwar habe der nicht sorgeberechtigte Vater nach ständiger Rechtsprechung des Senates keine Beschwerdebefugnis, doch könne das Gericht nach § 1666 BGB auch von Amts wegen Maßnahmen ergreifen.

"Dabei ist nicht in Frage zu stellen, dass sich die Mutter vordergründig umsichtig um die Kinder kümmert und für sie sorgt. Das entscheidende Defizit in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit, das sie letztlich als Erziehungsberechtigte disqualifiziert, besteht darin, dass sie keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf das Vater-Kind-Verhältnis aufbringt.(...) Die Beteuerungen der Mutter, Umgangskontakten der Kinder mit dem Vater positiv gegenüber zu stehen, haben sich als reine Lippenbekenntnisse erwiesen. (...) Die Gefährdung besteht darin, dass den Kindern der Vater als Bindungs- und Bezugsperson völlig verloren zu gehen droht; ferner darin, dass sie sich nicht selbst akzeptieren können, weil sie den Vater und damit dessen Anteile in sich selbst innerlich abwerten müssen."