Robert Schulte-Frohlinde


Rapport par Marc Dolez

14. November 2009

Der Abgeordnete Marc Dolez hat am 7. Juni 2001 der französischen Nationalversammlung im Namen der Kommission für konstitutionelles Recht, für Gesetzgebung und für die Generalverwaltung der Republik über den Gesetzgebungsvorschlag Nr. 3074 des Abgeordneten Jean-Marc Ayrault und der Mitglieder der Gruppe sozialistischer Abgeordneter zur Reform der elterlichen Autorität (l'autorité parentale") berichtet, die zu der Reform durch das Gesetz Nr. 2002-305 vom 4. März 2002 führte. Die schriftliche Fassung in französischer Sprache ist dem (Blog-) Eintrag vom 07.11.2009, ebenso wie das spätere Gesetz, im PDF-Format als Anlage beigefügt. Ich will den nach meinem Verständnis wesentlichen Inhalt dieses Berichtes hier in deutscher Sprache zusammenfassen.

Herr Marc Dolez beginnt seine Einführung mit dem Hinweis auf die verschiedenen Reformen, die das Elternrecht in den (bis 2001) vergangenen 20 Jahren erfahren hat und die alle in Richtung auf eine größere Gleichheit ("égalité") gegangen seien: Gleichheit zwischen dem Vater und der Mutter in der Ehe durch Aufhebung der väterlichen zu Gunsten der elterlichen Autorität (1970), Gleichheit zwischen den Eltern nach der Scheidung durch die Reform im Jahr 1987, mit der die Ausübung der elterlichen Autorität von dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) des Kindes getrennt und die gemeinsame Ausübung der elterlichen Autorität nach der Scheidung generalisiert worden ist.

Der Gesetzgebungsvorschlag Nr. 3074 folge der Linie dieser Entwicklung, indem es eines seiner Ziele sei, die Gleichheit zwischen allen Kindern sicher zu stellen, wie auch immer die eheliche Situation ihrer Eltern sei. Der Vorschlag wolle ebenso das Prinzip der gemeinsamen Elternschaft verstärken, das insbesondere durch die Reform des Jahres 1993 vorangebracht worden sei, wonach es im Interesse des Kindes ist durch seine beiden Eltern aufgezogen zu werden, auch wenn diese getrennt sind, und unter Beachtung der besonderen Stellung der Eltern den Zugang der Kinder zu Dritten erleichtern. Der Vorschlag müsse daher weniger als ein beispielloser Umsturz des Rechts der elterlichen Autorität, sondern vielmehr als Abschluss einer Reform angesehen werden, die im Jahr 1970 begonnen hat.

Die vorgeschlagenen Änderungen würde es rmöglichen, die Internationale Konvention für die Rechte des Kindes vollständig umzusetzen, deren Artikel 5, 9 und 18 das Recht des Kindes anerkennen, von ihren Eltern in einer Weise erzogen zu werden, die seine Entwicklung fördert. Insbesondere der Artikel 18 sehe vor, dass beide Eltern eine gemeinsame Verantwortung für die Erziehung des Kindes und seine Entwicklung haben.

Die Entwicklung der Formen des Familienlebens mache eine solche Reform unerläßlich. Diese Reform stütze sich in großen Teilen auf die Vorschläge des Berichtes von Madame Irène Théry ebenso wie auf die von der Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Madame Francoise Dekeuwer-Défossez und werde begleitet durch eine Reihe von Maßnahmen zur konkreten Umsetzung des Prinzipes der geteilten elterlichen Verantwortung.

1. Eine durch die Entwicklung der Formen familiären Lebens unerläßlich gewordene Reform

Mehr als 300.000 Kinder werden jedes Jahr (Anm: 2001) außerhalb einer Ehe geboren, also ungefähr vier von zehn Kindern; diese Relation steigt auf eines von zwei Kindern bei den Erstgeburten. Vor dreissig Jahren lag diese Zahl bei 50.000, also weniger als 6% aller Geburten.

Mehr als ein Drittel der außerhalb einer Ehe geborenen Kinder sind im Jahr 1994 von ihren Vater und ihrer Mutter vor ihrer Geburt anerkannt worden, gemeinsam in fast jedem Fall. Wie Francisco Munoz-Pérez und France Prioux in einem Artikel mit dem Titel 'Unehelich geboren' unterstreichen, "nähert sich die Situation der außerhalb einer Ehe geborenen Kinder so sehr derjenigen der in einer Ehe geborenen an, die den Vorteil der Annahme der Elternschaft der Eheleute zur Zeit ihrer Empfängnis haben." Die Vaterschaftsanerkenntnisse nach der Geburt haben ebenso zugenommen, das Verhältnis der Kinder die von ihrem Vater vor dem Alter von einem Jahr anerkannt worden sind, ist von einem Drittel im Jahr 1965 auf heutzutage mehr als 80 % gestiegen (Anm: 2001). Man schätzt das Verhältnis der letztlich von ihrem Vater anerkannten Kinder insgesamt auf mehr als 92 %.

Mehr als 120 000 Scheidungen werden jedes Jahr ausgesprochen, gegenüber rund 280 000 Heiraten; zwei Paare von dreien in der Scheidung haben in das Verfahren einbezogene Kinder (Minderjährige oder junge Erwachsene ohne Selbstständigkeit). Wenn sie Kinder haben wenden sich auch die nicht verheirateten Paare immer öfter an die Justiz, so dass im Jahr 1999, 52 886 Anträge in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Autorität für natürliche Kinder registriert wurden.

Einer Studie des Ministeriums der Justiz aus dem Jahr 1996 über Scheidungen zufolge, üben 87 % der geschiedenen Paare die elterliche Autorität gemeinsam aus, wonach also diese Autorität in exklusiver Weise nur in 11 % der Fälle der Mutter zugewiesen wird. Wenn eine Unstimmigkeit über die Ausübung der elterlichen Autorität besteht, folgen die Gerichte in erster Linie den Anträgen der Väter, die im allgemeinen eine gemeinsame Ausübung der Autoriät wünschen, als denen der Mütter, die eine exklusive Ausübung der elterlichen Autorität wünschen. 79 % der geschiedenen Väter müssen Unterhaltszahlungen leisten, die durchschnittlich monatlich 1 025 französische francs für jedes Kind beträgt.

Der Aufenthaltsort ("résidence") der Kinder wird in 86 % der Fälle bei der Mutter bestimmt, während in 13 % der Fälle der Vater mit zumindest einem Kind zusammen wohnt  Einen wechselnden Aufenthalt gibt es damit nur 1 % der gerichtlichen Entscheidungen. 96 % der Eltern sind sich über den Aufenthaltsort des Kindes einig: die Konflikte, die oft sehr schmerzlich erlebt werden, bestehen nur bei 4 % der Ehen in Scheidung; wenn der Vater und die Mutter beide den Wohnsitz des Kindes verlangen, folgen die Gerichte in 61 % der Fälle dem Antrag der Mutter und in 25 % dem des Vaters ( ).

Es scheint allerdings, dass die statistischen Zahlen zwischen den zuständigen Gerichten erheblich abweichen. Nach den alten Zahlen von der Vereinigung SOS Papa aus der Zeit vor der Reform von 1993, die bei den Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Autorität zwischen den verschiedenen Gerichte unterscheiden, variiert die Prozentzahl der Gerichtsentscheidungen, die eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Autorität gewähren von 15 % bei den zuständigen Gerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Toulouse bis zu 60 % bei denen des Oberlandesgerichtesbezirks Dijon. Es wäre nützlich, wenn die Geschäftsstellen der Gerichte sich einer ähnlichen Studie für die Entscheidungen über den Aufenthaltsort des Kindes annehmen und je nach Ergebnis Folgerungen daraus ziehen würden.

Da vorherrschende Modell bleibt jedenfalls der gewöhnliche Aufenthaltsort bei der Mutter, während der Vater ein "Besuchsrecht" erhält, das weit überwiegend auf jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien festgelegt wird. Wenig einbezogen in die Erziehung ihrer Kinder empfinden die Väter sich schließlich oft als subsidiärer Elternteil. Nur 10 % der Kinder, die bei ihrer Mutter leben, sehen ihren Vater jede Woche und 20 % alle fünfzehn Tage. Mehr als ein Drittel der Kinder hat keinerlei Beziehung mit ihrem Vater.

Im Jahr 1994, zwei Millionen Kinder von weniger als 18 Jahren lebten nicht mit ihren beiden Eltern, also 17,2 % der Minderjährigen: 11,5 % lebten in einer Familie mit nur einem Elternteil ("famille monoparentale"), 4,6 % in einer neu zusammengesetzten Famillie ("famille recomposeèe") und 1,1 % in einem anderen Haushalt. Diese Zahlen betrugen 8,4 %, 5 % und 1,1 % im Jahr 1986.

Bei einem von zwei Kindern, deren Eltern sich getrennt haben, hat ein Elternteil zumindest einen neuen Partner. Es handelt sich meistens um eine Stiefmutter, da der Elternteil, der nicht täglich die Kinder hütet, in den meisten Fällen der Vater, sich schneller wieder verbindet als der andere Elternteil. Im Jahr 1990, 950 000 Kinder jünger als 25 Jahre lebten zumindest mit einem neuen Elternteil, 660 000 in Familien.

Diese Entwicklung der Formen des Lebens bilden eine starke Strömung, die der Gesetzgeber berücksichtigen muss, indem er die Regeln für den Erwerb des Rechts zur Ausübung der elterlichen Autorität vereinheitlicht und den gemeinsamen Charakter dieser Autorität verstärkt.

2. Eine Reform, die sich besonders auf die Berichte von Irène Théry und der Kommission Dekeuwer-Défossez stützt.

Die Bestimmungen des Gesetzgebungsvorschlags sind wesentlich durch die verschiedenen Arbeiten inspiriert, die in jüngster Zeit (Anm: 2001) über die elterliche Autorität und das Kindschaftsrecht erschienen sind.

Man kann also aus dem Bericht der Arbeitsgruppe über die Teilung der elterlichen Verantwortung unter dem Vorstiz von Herrn Michel Yahiel zitieren, Generalinspekteur in sozialen Angelegenheiten und Berichterstatter der Kommission für die Vereinfachung der Verwaltung, der im März vergangenen Jahres (Anm: 2000) an den Minister für Familie übergegen worden ist, und durch die Regierung am 4. April (Anm: 2001) veröffentlicht worden ist, oder auch aus dem Kolloquium über das Recht der Familie, das am 4. Mai (Anm: 2001) in Prais abgehalten worden ist.

Aber es sind vor allem die Berichte von Irène Théry über "Das Recht angesichts den Wandlungen der Familie und den privaten Lebens" und der Kommission unter dem Vorsitz von Francoise Dekeuwer-Défossez, welche die Vorschläge für ein an die Realitäten und Anforderungen unserer Zeit angepasstes Recht zusammen fassen, veröffentlicht 1998 und 1999, welche die Autoren des Gesetzgebungsvorschlages zur Reform der elterlichen Autorität (Anm: Sorgerecht) inspiriert haben. Diese beiden Berichte haben die Notwendigkeit ergeben die elterliche Autorität aufzuwerten, indem insbesondere die Gesamtheit der Regelungen im Titel IX des Code Civil, die sich auf die Ausübung der elterlichen Autorität beziehen, neu geordnet werden, das Prinzip der gemeinsamen Elternschaft verstärkt wird, indem die gemeinsame Ausübung der elterlichen Autorität an die Begründung des Kindschaftsverhältnisses gebunden wird, indem die Ausgestaltung dieser Ausübung der elterlichen Autorität beweglicher (Festlegung des wechselnden Aufenthaltsortes) und indem die Beziehungen des Kindes mit jedem seiner beiden Eltern unterstützt wird.

Der Gesetzgebungsvorschlag nimmt des Wesentliche dieser Vorschläge auf. So wird der Begriff der elterlichen Autorität, obgleich von mancher Seite kritisiert, die ihn durch den Begriff der elterliches Verantwortung aus der Internationalen Konvention der Kinderrechte ersetzt sehen wollen, nicht verändert. Wie Irène Théry und die Kommission Dekeuwer-Défossez betonen ist der Ausdruck "elterliche Autorität" weiter als der der elterlichen Verantwortung und drückt besser den unauflösbaren Charakter der Rechte und der Pflichten aus, die den Eltern zustehen; außerdem ist der Begriff der Verantwortung mehrdeutig, insoweit er sich auf bestimmte rechtliche Bedeutungen bezieht, die von den Kindern gegen ihre Eltern verwendet werden können.

(...)

3. Eine Reform, die durch eine Reihe von konkreten Maßnahmen gefördert wird

(...)

4. Eine Reform, die sich auf zwei wesentliche Prinzipien gründet

In Fortsetzung der Reformen von 1987 und 1993 verstärkt der Gesetzgebungsvorschlag den gemeinschaftlichen Charakter der Ausübung der elterlichen Autorität und festigt die Fortdauer als elterliches Paar, die das eheliche Paar überleben soll.

- Die Verstärkung des gemeinsamen Charakters der Ausübung der elterlichen Gewalt.

Der Gesetzgebungsvorschlag ändert die Regeln für den Erwerb des Rechts zur Ausübung der elterlichen Autorität, um einheitlich die gemeinsame Ausübung der elterlichen Autorität zu bestimmen, gleich wie die familiäre Situation der Eltern im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes sei (Artikel 372 des Code Civil geändert durch Artikel 4 des Gesetzgebungsvorschlages).

Die Bedingung des Zusammenlebens ("vie commune"), die für den Zeitpunkt der gemeinsamen Kindschaftserklärung oder für die zweite Anerkennung durch nicht verheiratete Eltern verlangt wird und die in der Anwendung zahlreiche Schwierigkeiten hervorgerufen hat, wird abgeschafft. Die elterliche Gewalt wird also schon dann gemeinsam ausgeübt, wenn die Elternschaft beider Eltern festgestellt ist. Dieses Prinzip erfährt allerdings zwei Ausnahmen: wenn das zweite Kindschaftsverhältnis erst später als ein Jahr nach der Geburt oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, was in beiden Fällen auf Seiten des betroffenen Elternteils ein gewisses Desinteresse, jedenfalls in Hinsicht auf das Kind zeigt, wird die elterliche Autorität einseitig bleiben; sie kann gleichwohl, wenn die beiden Eltern eine entsprechende Erklärung vor der Geschäftsstelle des Landgerichtes abgeben, oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gemeinsam ausgeübt werden.

Sobald das Kindschaftsverhältnis rechtlich begründet ist, üben der Vater und die Mutter, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen, die elterliche Autorität gemeinsam aus. Nur die Entscheidung eines Richters kann diese gemeinsame Ausübung in Frage stellen.

Eine konkrete Umsetzung der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Autorität ist der Appell an das Prinzip nach dem jeder der beiden Eltern gehalten ist zu dem Unterhalt und der Erziehung der Kinder nach seinem Möglichkeiten, den Möglichkeiten des anderen Elternteils und den Bedürfnissen des Kindes beizutragen (Artikel 372-1 des Code Civil eingeführt durch Artikel 4 des Gesetzesentwurfes).

Die Kommission hat Wert auf die Präzisierung gelegt, dass diese Verpflichtung bei Bedarf fortbesteht, auch wenn das Kind volljährig ist, um so eine ständige Rechtsprechung des Kassationshofes fortzuschreiben.

Die Bestärkung des gemeinsamen Charakters der Ausübung der elterlichen Autorität erfolgt ebenso durch den Versuch und die Anerkennung der Vereinbarungen zwischen den Eltern.

Der Gesetzgebungsvorschlag macht die gerichtlich bestätigten elterlichen Vereinbarungen zu dem vorrangigen Mittel der Konfliktregelung (Artikel 372-4 des Code Civil eingeführt durch Artikel 4). Ebenso ermutigt der Vorschlag die Wahl der gerichtlichen Mediation, der ein ein eigener Artikel gewidmet ist (Artikel 372-4 ebenso eingeführt durch Artikel 4): um den Versuch einer Ausübung der elterlichen Autorität im Konsens zu erleichtern, kann der Richter den Eltern ein Mediationsverfahren vorschlagen, das einer Vereinbarung der Eltern vorbehalten bleibt; falls die Eltern zögern, kann der Richter ihnen aufgeben, einen Mediator zu treffen, der sie über den Gegenstand und die Durchführung eines solchen Verfahrens informiert. Auf Vorschlag des Berichterstatters kann ist präzisiert worden, dass vor der Einleitung eines Mediationsverfahrens der Richter einen Einigungsversuch mit den Parteien unternimmt.

- Die Stärkung des Prinzips des fortbestehenden Elternpaares

(...)

Im Falle von Konflikten über die Art und Weise der Ausübung der elterlichen Autorität (Artikel 372-5 eingeführt durch Artikel 4) kann der Richter ein neues Kriterium berücksichtigen, das durch die Kalifornische Rechtsprechung inspiriert ist: Die Bereitschaft jeder der Eltern seinen Pflichten nachzukommen und vor allem die Rechte des anderen Elternteils zu respektieren.

(wird fortgesetzt...)