Robert Schulte-Frohlinde


Gesetz n°2002-305 du 4 mars 2002

14. November 2009

Mit dem (Blog-) Eintrag vom 07.11.2009 liegt als Anlage im PDF-Format der Text des Gesetzes n°2002-305 vom 4. März 2002 zur Reform der elterlichen Autorität (Sorgerecht) in französicher Sprache vor. Ich übersetze den nach meiner Auffassung wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes hier in Auszügen. 

Das Gesetz ist zur Zeit des sozialistischen Permierministers Lionel Jospin, der Frau Minister für Arbeit und Soziales Élisabeth Guigou, der Frau Minister der Justiz Marylise Lebranchu und der Frau Minister für Familie, Kinder und behinderte Menschen Ségolène Royal verabschiedet worden, die alle verantwortlich gezeichnet haben.

Loi

Gesetz n° 2002-305 vom 4. März 2002 betreffend die elterliche Autorität

Die Nationalversammlung und der Senat haben angenommen,

der Präsident der Republik hat das Gesetz mit folgendem Inhalt verkündet:

Erstes Kapitel

Die elterliche Autorität

Artikel 1

I. Die Artikel 287 bis 295 des Code Civil werden aufgehoben.

II. Der Artikel 286 derselben Kodifizierung werden wie folgt geändert:

"Art. 286. - Die Folgen der Scheidung für die Kinder bestimmen sich nach den Vorschriften des ersten Kapitels des IX. Titels dieses Buches."

III. Der Artikel 256 derselben Kodifizierung wird wie folgt geändert:

"Art. 256. - Die Folgen der Trennung für die Kinder bestimmen sich nach den Vorschriften des ersten Kapitals des IX. Titels dieses Buches."

Artikel 2

Der Artikel 271-1 des Code Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) wird wie folgt geändert:

"Artikel 371-1. - Die elterliche Gewalt ist eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten im Interesse des Kindes.

Sie steht dem Vater und der Mutter bis zur Volljährigkeit oder der Emanzipation des Kindes zu, um seine Sicherheit, seine Gesundheit und seine Moral zu sichern, um seine Erziehung und Entwicklung im Respekt vor seiner Person zu gewährleisten.

Die Eltern beteliigen das Kind an den es betreffenden Entscheidungen gemäß seinem Alter und seiner Reife."

Artikel 3

Der Artikel 371-2 des Code Civil wird wie folgt geändert:

"Art. 371-2. - Jeder der Eltern trägt zu dem Unterhalt und der Erziehung der Kinder nach Maßgabe seiner Möglicheiten, den Möglichkeiten des anderen Elternteils und den Bedürfnissen des Kindes bei.

Diese Verpflichtung endet mit der Volljährigkeit nicht von Gesetz wegen."

Artikel 4

I. Der erste Absatz des Artikels 371-4 des Code Civil wird wie folgt geändert:

"Das Kind hat das Recht persönliche Beziehungen mit seinen Verwandten aufsteigender Linie aufrecht zu erhalten. Dem können nur schwerwiegende Gründe entgegen stehen.

II. Der zweite Absatz desselben Artikels wird wie folgt geändert:

"Wenn es im Interesse des Kindes ist, legt der Familienrichter die Einzelheiten der Beziehung des Kindes zu Dritten fest, Verwandter oder nicht."

Artikel 5

I. Vor dem Artikel 372 des Code Civil wird der folgende Titel eingefügt:

§ 1 Allgemeine Prinzipien

II. Der Artikel 372 des Code Civil wird wie folgt geändert:

"Art. 273. - Der Vater und die Mutter üben die elterliche Autorität gemeinsam aus.

In den Fällen, in denen die Elternschaft des anderen der beiden Elternteile später als ein Jahr nach der Geburt eines Kindes begründet wird, dessen Elternschaft bereits für einen Elternteil begründet ist, übt dieser Elternteil weiter allein die elterliche Autorität aus. Das gleiche gilt, wenn die Elternschaft des anderen Elternteils erst durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird.

Gleichwohl wird die elterliche Gewalt auch dann gemeinsam ausgeübt im Falle einer gemeinsamen Erklärung des Vaters und der Mutter vor der Geschäftsstelle des Landgerichtes oder auf Grund einer Entscheidung des Familienrichters."

III. - Am Ende des ersten Absatz des Artikel 365 des c. c. werden die Wörter "aber dieser behält die Ausübung" ersetzt durch die Wörter "welcher die alleinige Ausübung behält, unter dem Vorbehalt einer gemeinsamen Erklärung mit dem dem Adoptierenden vor der Geschäftsstelle des Landgerichtes mit dem Ziel einer gemeinsamen Ausübung der Autorität."

IV. - die Artikel 373 und 373-1 des c. c. werden wie folgt geändert:

"Art. 373. - Von der Ausübung der elterlichen Autorität sind der Vater oder die Mutter ausgeschlossen, die auf Grund von Geschäftsunfähigkeit, Absenz oder anderen Gründen keine Möglichkeit zur Äußerung ihres Willens sind.

"Art. 373-1. - Wenn der Vater oder die Mutter stirbt oder ihm die Ausübung der elterlichen Gewalt entzogen wird, übt der andere Elternteil die elterliche Gewalt allein aus."

V. - Vor dem Artikel 373-3 des c. c. wird ein Paragraph 3 wie folgt eingefügt:

" § 3. Von der Intervention des Richters in familliären Angelegenheiten (Familienrichter)

"Art. 373-2-6. - Das Landgericht regelt alle Angelegenheiten, die ihm in diesem Abschnitt zugewiesen sind, unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Interessen des minderjährigen Kindes.

"Der Familienrichter kann alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität und die Effektivität der Beziehungen des Kindes mit jedem seiner Eltern sicher zu stellen.

"Er kann insbesondere einen Eintrag in den Reisepass der Eltern anordnen, wonach es ihnen verboten ist, das französische Territorium mit dem Kind ohne Einwilligung beider Eltern zu verlassen.

"Art. 373-2-7. Die Eltern können den Familienrichter anrufen, um eine Vereinbarung gerichtlich bestätigen zu lassen, mit der sie sie die Art und Weise der Ausübung der elterlichen Autorität  und den Beitrag zu dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes festlegen.

"Der Richter bestätigt die Vereinbarung, außer er sttellt fest, dass sie nicht ausreichend das Interesse des Kindes berücksichtigt oder dass die Zustimmung nicht freiwillig ist.

"Art. 373-2-8 Der Richter kann durch einen Elternteil oder die Staatsanwaltschaft, der wiederum durch einen Dritten, Verwandter oder nicht, auch angerufen werden, um die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Autorität und den Beitrag zu Unterhalt und Erziehung festzulegen.

"Art. 373-2-9. - In Anwendung der beiden vorangegangen Artikel kann der Aufenthaltsort ("résidence") des Kindes kann abwechselnd ("en alternance") an dem Wohnsitz beider Eltern oder am Wohnsitz eines Elternteils festgelegt werden.

"Auf Antrag eines Elternteils oder im Fall von Uneinigkeit zwischen beiden über die Regelung des Aufenthaltsortes kann der Richter durch vorläufige Anordnung einen abwechselnden Aufenthaltsort festlegen, dessen Länge er bestimmt. Am Ende dieses Zeitraums entscheidet der Richter endgültig über einen wechselnden Aufenthaltsort des Kindes an dem Wohsitz jeder der beiden Eltern oder am Wohnsitz eines der beiden.

"Art. 373-2-10. - (...)

"Art. 373-2-11. - (...)

Art. 373-2-12. - (...)

Art. 373-2-13. - (...)

 Artikel 6

I. - Nach dem Artikel 373-2 derselben Kodifizierung wird ein Abschnitt und ein Titel wie folgt eingefügt:

" § 2. Von der Ausübung der elterlichen Autorität durch getrennte Eltern."

II. - Der Artikel 373-2 derselben Kodifizierung wird wie folgt geändert:

"Art. 373-2. - Die Trennung der Eltern hat keine Wirkung auf die Regelung des Erwerbs ("dévolution") der elterlichen Autorität.

"Jeder Vater und jede Mutter soll eine persönliche Beziehung mit dem Kind beibehalten und seine Bindung an den anderen Eltern respektieren.

"Jede Änderung des Aufenthaltsorts des Kindes muss, wenn sie die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Autorität verändert, Gegenstand einer vorherigen und rechtzeitigen Mitteilung an den anderen Elternteil sein. (...)

 

(wird fortgesetzt...)

 

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens:

Elterliche Autorität (14. März 2002).

Gesetz Nr. 2002-305 vom 4. März 2002 betreffend die elterliche Autorität

Vorbereitende Tätigkeiten: Erste Lesung - Zweite Lesung - Dritte Lesung.

Nationalversammlung - Erste Lesung.

Gesetzesvorschlag von Herrn Jean-Marc Ayrault betreffend die elterliche Autorität, n° 3074, hinterlegt am 17. Mai 2001.

(wird fortgesetzt...)