Robert Schulte-Frohlinde


Akteneinsicht BMJ

5. Dezember 2009

In dem Verfahren betreffend eine Akteneinsicht bei dem Bundesministerium der Justiz auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz IFG) hat die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin den zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren auf Donnerstag, den 17. Dezember 2009. Der behauptete Anspruch auf Akteneinsicht beschränkt sich auf den Zeitraum bis zur Erhebung der Klage, also auf einen Zeitraum, der vor Beginn der (zweiten) "Untersuchung" des BMJ liegt, die Ende 2010 abgeschlossen werden soll.

Es handelt sich um die Klage des Verfassers auf Einsicht in die Akten des Bundes ministeriums der Justiz betreffend die Vorgänge, in denen sich Informationen über die tatsächliche Entwicklung der Sorgetragung nicht verheirateter Eltern gemäß den Ausführungen des Urteils des BVerfG vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 2 BvR 933/01 - befinden. Das Gericht hatte in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung der Anwendungsbereich des IFG eröffnet ist und zu den behaupteten Ausschlussgründen nach dem IFG nicht ausreichend vorgetragen ist. Das Gericht hat dem BMJ aufgegeben, die Vorgänge (Akten), in denen sich solche Informationen befinden, bis zum 10. August 2009 genau mit Angabe von Aktenzeichen zu bezeichnen. Das Gericht hat auf Antrag des BMJ diesem eine Frist bis zum 10. August 2009 für einen weiteren Schriftsatz gewährt, um diese Vorgänge im Einzelnen bezeichnen zu können und auch zu den Ausschlussgründen gegebenenfalls weiter Stellung zu nehmen.

Das BMJ hat mit Schriftsatz vom 10. August 2009 Stellung genommen. Das BMJ hat sich geweigert, die Auflage des Gerichtes zu erfüllen und die Vorgänge (Akten) zu bezeichnen, in denen sich Informationen über die tatsächliche Entwicklung der Sorgetragung nicht verheirateter Eltern befinden können. Das BMJ hat nicht weiter zu den Ausschlussgründen vorgetragen, sondern seine Behauptung wiederholt und vertieft, der Anwendungsbereich des IFG sei nicht eröffnet, da es sich bei der Ermittlung von Tatsachen immer auch um die Vorbereitung von Gesetzen handeln würde, der Bereich der Gesetzgebung aber nicht dem IFG unterliege, um eine ungestörte Entscheidungsfindung sowie eine vollständige und unbefangene Aktenführung zu ermöglichen.

Diese Stellungnahme des BMJ kann jetzt im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 03.12.2009 und vor dem Hintergrund der zu dieser Entscheidung durch das BMJ in Person von Frau Bundesminister der Justiz Leutheuser-Schnarrenberger abgegebenen Presseerklärung vom 03.12.2009 gelesen werden. Anlage

Dabei geht es um eine Entscheidung der Richter des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003, deren juristischer Gehalt nicht mehr und nicht weniger als dem Märchen von des Kaisers neuen Kleidern entspricht, und ebenso nur auf Grund des Respektes vor dem Amt, nicht wegen seinem Inhalt Bestand hat.

Nicht in fernen Ländern, sondern hier wird über das Fundament unserer Gesellschaft entschieden, und es zeigt sich, dass die Justizgewährung in dieser Gesellschaft von dem Wert der betroffenen Menschen abhängt, den die herrschende Meinung in dieser Gesellschaft den betroffenen Menschen beimisst. Ein Vorgang, der für die Medien zu weit entfernt ist, um wahrgenommen zu werden. Medien, in denen über diese herrschende Meinung nicht nachgedacht, sondern in denen sie reproduziert wird.