30. Januar 2010
Betrachtet man die abweichende Meinung des zukünftigen deutschen Richters am EGMR, Herrn Bertram Schmitt, zu der Entscheidung des EGMR vom 03.12.2009, so fällt eines auf.
Der deutsche Richter verteidigt die deutsche Regelung gegen seine Richterkollegen aus anderen Europäischen Mitgliedsstaaten und gegen die Regelungen der anderen Europäischen Mitgliedsstaaten mit der Begründung, sie sei notwendig, um das Kindeswohl zu wahren.
Damit wirft Herr Schmitt indirekt den anderen Richtern des EGMR und letztlich auch allen anderen Europäischen Mitgliedstaaten vor, gegen das Kindeswohl zu verstossen.
Abgesehen von der Anmassung, die damit verbunden ist, dient der Begriff des abstrakten Kindeswohls damit hier im Wesentlichen dazu, eine nationale Besonderheit gegen einen europäischen Rechtsstandard zu verteidigen.
Herr Schmitt sieht seine zukünftige Aufgabe bei dem EGMR demnach nicht als unabhängiger Richter im Geiste der europäischen Zivilisation, sondern als Anwalt nationaler Regelungen gegenüber den anderen europäischen Staaten.
Wie begründet Herr Schmitt seine abweichende Meinung?
Herr Schmitt bezeichnet den Eingriff in das Recht der natürlichen Väter als "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft".
(Offenbar geht auch Herr Schmitt davon aus, die Justizgewährung für den Einzelnen hänge von der Wertschätzung ab, die eine bestimmte Menschengruppe in der Meinung der Mehrheit hat. Herr Schmitt bezeichnet das als "Ermessensspielraum" des Gesetzgebers.)
Herr Schmitt erklärt, er verstehe, dass der natürliche Vater "kraft Gesetz keinen Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung hat".
(Offenbar geht auch Herr Schmitt selbstverständlich davon aus, dass der in der Verfassung begründete Anspruch auf Justizgewährung durch ein einfaches Gesetz aberkannt werden kann. Herr Schmitt bezeichnet das als "Ermessensspielraum" des deutschen Gesetzgebers.)
Die Instanzgerichte hätten einen "Streit" zwischen den Eltern festgestellt, der für das Kindeswohl schädlich wäre, und es daher sogar rechtfertigen würde, dem Vater das gemeinsamen Sorgerecht zu entziehen, wenn er es denn hätte (weshalb es auf den fehlenden Rechtsschutz gegen die Verweigerung der gemeinsamen Sorgeerklärung gar nicht ankomme). Mit anderen Worten, das Instanzgericht hat die Feststellung verweigert, wer für den Streit verantwortlich ist. Diese Weigerung soll andererseits die Verweigerung der Justiz rechtfertigen, denn im Falle eines "Streits" müsse das Sorgerecht ohnehin der Mutter gehören. Ein schlichter Gedanke, aber recht brutal. Dabei bezieht sich Herr Schmitt wie die Instanzgerichte selbstverständlich auf die Entscheidung des BVerfG vom 29.01.2003, mit der das BVerfG festgestellt habe, der Eingriff in das Elternrecht des natürlichen Vaters sei gerechtfertigt.
(Tatsächlich hat das BVerfG festgestellt, der Eingriff sei gerechtfertigt, wenn die dazu behaupteten Tatsachen irgendwann einmal als richtig bewiesen werden können. Was niemals der Fall sein wird, weil jedermann weiß, dass diese Behauptungen falsch sind. Aber der Zweck der Erfindung der "prognostischen Annahme" durch das BVerfG hat sich erfüllt. Die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zu behaupten, ohne die Tatsachen berücksichtigen zu müssen. Damit die Instanzgerichte weiterhin einen kindeswohlgefährdenden Streit annehmen können, ohne die Tatsachen zu beurteilen.)
Der Gesetzgeber habe nach Auffassung von Herrn Schmitt zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass die Eltern die gemeinsame Sorge für ihre Kinder nicht wünschen, wenn sie nicht verheiratet sind oder keine gemeinsame Erklärung abgeben. Anders gesagt, wenn sie weder den Vorstellungen der CDU noch den Vorstellungen der SPD über ihr Privatleben zu folgen bereit sind.
Herr Schmitt hat sich nach meiner Auffassung mit diesem Standpunkt für das Amt eines Richtes am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte disqualifiziert. Jedenfalls soweit nicht die Übernahme der Position der jeweiligen deutschen Bundesregierung über die Entsendung des Bewerbers als Richter an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch diese Bundesregierung entscheidet, sondern die Unabhängigkeit des Richters. Wobei Herrn Schmitt zu Gute zu halten ist, er habe möglicherweise hier (als Richter) nur einen ihm vorgegebenen Text aus dem Bundesministerium der Justiz (als Partei des Verfahrens) wiedergegeben.