Robert Schulte-Frohlinde


BVerfG zu § 1626a BGB

28. März 2010

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Verfahren zu Aktenzeichen 1 BvR 420/09 auf die Liste der im Jahr 2010 zu erledigenden Verfahren gesetzt. Das Verfahren betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind mit der ansonsten allein erziehungsberechtigten Mutter gemeinsam tragen kann, wenn er und die Mutter des Kindes entsprechende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten (§ 1626a BGB).

Hier soll also kurz vor der Reform noch der erwartete Entlastungsbeschluss für die Vergangenheit gefasst werden. Ich wiederhole aus meinem Artikel vom 11.08.2009:

"Das BMJ sucht also jetzt nachzuweisen, dass keine Pflicht zur Prüfung einer prognostischen Annahme bestand. In diesem Fall hätte niemals eine prognostische Annahme existiert (auf die aber das BVerfG seine Entscheidung gestützt hat), sondern nur eine bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar falsche Behauptung. Mit dieser Behauptung würde also das BVerfG bloß gestellt. Folglich wird das Bundesverfassungsgericht nachträglich auf die Linie des BMJ einschwenken, sollte es jemals noch zu einer Entscheidung kommen."