Robert Schulte-Frohlinde


Betreuungsfreibetrag

4. Mai 2010

Vor dem Bundesfinanzhof ist seit dem Jahr 2007 ein Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Übertragung des Freibetrages für den Betreuungsbedarf allein auf Antrag eines Elternteils anhängig (- III R 42/07).

Nach § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG (Stand Mai 2010) wird bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag von € 2.184,00 für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und ein Freibetrag von € 1.320,00 für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von dem Einkommen abgezogen.

Laut § 32 Absatz 6 Satz 6 HS 2 EStG wird bei minderjährigen Kindern der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen.

Es genügt also ein einfacher Antrag der allein sorgeberechtigten Mutter, um dem unterhaltspflichtigen Vater den Betreuungsfreibetrag auch für Jahre rückwirkend zu entziehen. Nach der Rechtsprechung gilt das unabhängig davon, ob sich das Kind auch bei dem Vater aufhält und unabhängig davon, ob die Übertragung des Freibetrages bei der Mutter zu einem steuerlichen Vorteil führt.

Mit dem ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes ist allerdings davon auszugehen, dass keine allein sorgeberechtigte Mutter dieses Recht nur mit dem Zweck ausüben wird, dem Vater Schaden zuzufügen, also im Sinne des § 226 BGB zu schikanieren.