6. Juli 2010
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren OVG 12 B 6/10 für den 08.09.2010 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Das Bundesministerium der Justiz kann jetzt mit dem Bundesverfassungsgericht den richtigen Zeitpunkt für die erwartete Entlastungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abstimmen (vgl. Eintrag vom 28.03.2010).
Vielleicht wird der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes sich jetzt auf die Heisenbergsche Unschärferelation berufen.
Wie auch immer. Auf die kommende Entscheidung des BVerfG hat das Bundesministerium der Justiz mit seinem Schriftsatz vom 09.06.2010 bereits Bezug genommen, in dem es heißt, der Rechtsstreit beruhe nach Auffassung des Bundesrepublik Deutschland wesentlich auf nicht zutreffenden Schlußfolgerungen des Klägers aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003.
Das ist insoweit nicht zutreffend, als die Rechtsauffassung des Klägers den streitgegenständlichen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG nicht von seinen Schlußfolgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abhängig macht.
Abgesehen davon aber, hier muss ich der Bundesrepublik Deutschland Recht geben, sind die Schlußfolgerungen des Klägers aus diesem Urteil tatsächlich insoweit nicht zutreffend, als sie noch die Behauptung des Bundesverfassungsgerichtes zu Grunde legen, der Gesetzgeber sei von der Annahme ausgegangen, eine Mutter würde das gemeinsame Sorgerecht nur aus Gründen des Kindeswohls in dem Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater verweigern.
"Das Überraschende ist nun allerdings, das sich für diese vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber unterstellte Prämisse und Motivation nirgendwo ein Anhaltspunkt findet: in der amtlichen Begründung wird man vergeblich danach suchen" (Willutzki "Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2010, 86, 87).