15. Juli 2010
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Urteil vom 14.07.2010 (VerfGH 57/08) über das Recht einer Abgeordneten des Landtags entschieden, die Akten betreffend den Vorgang der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe einzusehen. Urteil
Die Begründung der Entscheidung nimmt unter Gliederungspunkt B.1 auf den Seiten 17 f., obwohl wie das Gericht selbst feststellt keine der Parteien des Verfahrens sich darauf berufen hatte, und über diese Frage auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt keine Entscheidung zu treffen war, ausführlich zu der Abgrenzung des Bereiches der "Verwaltung" und des Bereiches der "Gesetzgebung" im Rahmen eines Anspruches auf Akteneinsicht Stellung. Dazu heißt es auf Seite 18 im letzten Absatz:
"Die Unterscheidung, welche Handlungen des Senats von Berlin als Träger der vollziehenden Gewalt (Exekutive) bei der Anwendung des Art. 45 Abs. 2 VvB der Wahrnehmung von Regierungsverantwortung (Gubernative), und welche Akte der ihm gleichzeitig übertragenen Aufgabe als Spitze der Berliner Verwaltung zuzurechnen sind, ist nicht einfach zu treffen."
Ungeachtet dieser Schwierigkeit stellt der Verfassungsgerichtshof bereits zwei Sätze weiter auf Seite 19 oben apodiktisch fest:
"Als Regierung und nicht als Verwaltung handeln der Senat und seine Mitglieder namentlich im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren einschließlich der Vorbereitung und Initiierung von Gesetzesvorhaben."
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat damit die Gelegenheit genutzt, dem Bundesministerium der Justiz argumentative Unterstützung für seine Berufung gegen eine Akteneinsicht in die Akten zum Thema Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichtes (zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern) zu geben. In diesem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 12 B 6/10) vertritt das Bundesministerium der Justiz eine entsprechende Rechtsauffassung.
Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin und Vorsitzende Richterin bei dieser Entscheidung ist die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Frau Margret Diwell. Frau Diwell war in der Zeit von 2001 bis 2005 die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. Sie ist verheiratet mit Herrn Lutz Diwell, von Dezember 2005 bis November 2009 Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Ebenfalls Mitglied im Deutschen Juristinnenbund e. V. ist die für das Berufungsverfahren zuständige Referatsleiterin für Kindschaftsrecht des Bundesministeriums der Justiz, Frau Regierungsdirektorin Dr. Daniela Goerdeler.