Robert Schulte-Frohlinde


Vorlagebeschluss Kammergericht

24. Juli 2010

Der 16. Senat des Kammergerichts Berlin hat mit Beschluss vom 03.05.2010 (- 16 UF 191/09 -) ein bei ihm anhängiges Sorgerechtsverfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Vereinbarkeit des § 1672 Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz einzuholen.

In der Begründung der Entscheidung heißt es unter Punkt C (Randnummer 30):

"§ 1672 Abs. 1 BGB, der es im vorliegenden Fall nicht zulässt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2, 5, 3 Abs. 1 i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 2003 - 1 BvR 1248/99 - (FamRZ 2003, 1448 f) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01 - (FamRZ 2003, 285 ff.) die Vorschrift für verfassungsgemäß erachtet und Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2, 5, Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil das Elternrecht der Ausgestaltung des Gesetzgebers bedürfe und die Typisierung von Lebenssituationen diesem erlaube, davon auszugehen, dass zusammenlebende nicht miteinander verheiratete Eltern regelmäßig eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben würden und nur in schwerwiegenden Fällen die Mutter keine derartige Erklärung abgeben wolle und werde (...). Damit habe der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG - wonach nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie ehelichen Kindern (hier dann als 'Anspruch des Kindes auf den besser geeigneten Elternteil', vgl. Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 10) - und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Väter bzw. nichtehelicher Vater und nichteheliche Mutter - aus Gründen des Kindeswohls eine grundgesetzkonforme Regelung getroffen.

An dieser Auffassung kann nach Auffassung des Senats angesichts der Entscheidung des EGMR (V. Sektion) vom 3. Dezember 2009 - 22028/04 - (NJW 2010, 501 ff., zu verfassungsrechtlichen Bedenken siehe schon: Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 9 f.) nicht festgehalten werden. Eine ungleiche Behandlung der Elternrechte von nicht mit der Mutter verheirateten Vätern und verheirateten Vätern sowie eine ungleiche Behandlung von Kindern, die in einer Ehe geboren werden, und Kindern, die in einer Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Eltern geboren werden, sind im Rahmen von Sorgerechtsregelungen nur gerechtfertigt, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (EGMR a.a.O. Rn. 51, 56 ff). Diese sind weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall ersichtlich. Die Eltern lebten bei der Geburt Ss im Jahr 2006 schon längere Zeit seit 2002 zusammen, hatten also eine tragfähige soziale Beziehung und die Mutter vollzog die endgültige Trennung erst im Dezember 2008. Bis dahin wirkte der Vater an der Betreuung Ss mit. Sein Antrag zeigt - was nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren durchaus häufiger vorkommt - dass ihm nicht bewusst war, nicht die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter gehabt zu haben. Es gibt keinen Grund, wegen der nun bestehenden Streitigkeiten eine Sorgerechtsentscheidung nicht zu ermöglichen, weil eine gemeinsame Sorgeerklärung fehlt. Wären die Eltern verheiratet gewesen oder wäre vorher eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden, hätten sich die gleichen Streitigkeiten ergeben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in dieser Situation ein Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Berufung auf das Kindeswohl weitergehenden Schutz vor Beeinträchtigungen seines Wohls - z. B. durch den Streit seiner Eltern - haben sollte als ein eheliches Kind oder ein Kind, dessen Eltern eine gemeinsame Sorgeerlärung abgegeben haben. Mit dem EGMR geht der Senat davon aus, dass nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass konfliktfreie nichteheliche Lebensgemeinschaften gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben und deshalb bei fehlender gemeinsamer Sorgeerklärung eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach Trennung mit dem Kindeswohl typischerweise nicht vereinbar wäre. Die Konflikte langjähriger Lebensgemeinschaften - unabhängig davon, ob eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde oder nicht - unterscheiden sich bezogen auf die Kinder im Trennungsfall in der familiengerichtlichen Realität regelmäßig nicht von den Konflikten von Eheleuten. Im Trennungsfall eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Elternrechte in einer voher abgegebenen Sorgeerklärung zu sehen, ist zumindest angesichts der aktuellen Entwicklung - wie sie der Senat in seiner Praxis erlebt - nicht mehr überzeugend. S. würde andernfalls die Chance genommen, der Verantwortung des besser geeigneten Elternteils unterstellt zu werden und entsprechende Förderung zu erfahren."