Robert Schulte-Frohlinde


BVerfG: § 1626a BGB verfassungswidrig

3. August 2010

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09 - entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Das Gericht hat, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gezwungen, den nicht ehelichen Vätern den Justizgewährungsanspruch eingeräumt. Ohne es zu sagen.

Die Entscheidung macht die Justizgewährung vielmehr von einer Güterabwägung in dem jeweils betroffenen Grundrecht abhängig, zu dem Rechtsschutz gesucht wird (Rn. 45: Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist verletzt, weil es dem Vater generell verwehrt ist, die Verweigerung des Sorgerechtes durch die Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen).

Es ist aber nicht zu befüchten, diese Vorstellung könnte sich durchsetzen, da es sich bei den nicht ehelichen Vätern um einen Sonderfall handelt, der es bereits bei der Entscheidung des Jahres 2003 erlaubte, von dem Amtsermittlungsgrundsatz des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes abzuweichen.

Die Begründung des Beschlusses besteht denn auch weniger in einer Begründung der Entscheidung, als in einem verfassungsrechtlichen Gutachten für das kommende Gesetzgebungsverfahren, wonach der Gesetzgeber durch die Entscheidung des EGMR nicht gezwungen sein soll, ein gemeinsames Sorgerecht einzuführen.

Tatsächlich wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, falls die Politik den Auffassungen dieser Richter folgen will, ohne Bedeutung bleiben, sollte die kommende gesetzliche Regelung es wieder dem Vater auferlegen, das gemeinsame Sorgerecht einzuklagen, als Täter gegen die Mutter zu handeln und darlegen zu müssen, warum er trotz der Schuldvermutung des Bundesverfassungsgerichtes ausnahmsweise Vater sein darf. Statt es einmal der Mutter zu überlassen, offen gegen den Vater zu handeln und darlegen zu müssen, warum der Mann, mit dem zusammen sie immerhin das Kind gezeugt hat, nicht dessen Vater sein sollte (wohingegen die Frauenverbände in der laufenden Diskussion von einer Art unbefleckter Empfängnis auszugehen scheinen).